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Sonstige erlaubnispflichtige Gewerbe (Bewachungsgewerbe, Automatenaufstellerlaubnis)

Art der Erlaubnis

Allgemeine Unterlagen*

Besondere Unterlagen

Verwaltungsgebühr

Spielhallenerlaubnis
(gem§ 33 i GewO)

Alle angegebenen

Baugenehmigung oder Grundrisszeichnungen
Amtl. Lageplan

Spielhalle 3.000 Euro
Spielhallenähnlich
2.000 Euro

Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
(gem. § 33 c GewO)

Alle angegebenen

Zusätzlich Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO beantragen

Rahmen 450 Euro bis 1.800 Euro beim Sachbearbeiter zu erfragen

Geeignetheitsbestätigung
(gem. § 33 c Abs. 3 GewO)

Keine allgemeinen Unterlagen erforderlich

Aufstellerlaubnis beifügen

100 Euro bei Gaststätten etc.
400 Euro bei Spielhallen

Pfandleiherlaubnis
(gem. § 34 GewO)

Alle angegebenen

Nachweis von Sicherheiten in Höhe von 250.000 Euro in Form von Gutenhaben oder Bankbürgschaft

Versicherungsnachweis gegen Feuer, Wasser, Einbruch etc.

Bestätigung des Bauamtes, dass Nutzung der Räume als Pfandleihbetrieb zulässig ist

800 Euro

Bewachungserlaubnis
(gem. § 34 a GewO)

Alle angegebenen sowie der Antrag auf Bewachungserlaubnis

Nachweis der erforderlichen Mittel oder Sicherheiten in Höhe von 10.000 Euro

Unterrichtungsnachweis der IHK Bonn (Tel. 0228/2284-0)

Nachweis der Haftpflichtversicherung Personenschäden i.H.v. 1 Mill. Euro
Sachschäden i.H.v. 250.000 Euro
Abhandenkommen bewachter Sachen i.H.v. 15.000 Euro
Vermögensschäden i.H.v. 12.500 Euro

schriftliche Benennung aller beschäftigen Personen (Namen, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Führungszeugnis, IHK-Nachweis)

900 Euro

Entscheidung über Zulassung Wachpersonal- pro Person 10 Euro

 

Versteigerungserlaubnis
(gem. § 34 b GewO)

Alle angegebenen

Vermögens- / Kapitalnachweis über liquide Mittel über 250.000 Euro

700 Euro

Wegen der Komplfexität der jeweiligen Antragsverfahren wird eine persönliche Vorsprache dringend empfohlen!

* Allgemeine Unterlagen:

Ansprechpartner:
Herrr Brambach, Tel.: 02241/243-314
e-mail: frank.brambach@sankt-augustin.de

Weitere erlaubnispflichtige Gewerbe:

Maklererlaubnis (gem. § 34 c GewO)
Wer im Maklergewerbe tätig sein will, muss eine besondere Genehmigung durch den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises erhalten. Die notwendigen Antragsunterlagen sind jedoch bei den örtlichen Gewerbestellen erhältlich. Rechtsgrundlage: § 34 c Gewerbeordnung 

Auch andere Gewerbetätigkeiten bedürfen einer Genehmigung, z.B. Abfalltransporte, Fahrlehrer, Güterkraftverkehr, Handel mit Waffen, Münzen, Wirbeltieren oder Gefahrstoffen, Personenbeförderung.
Für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist die Ordnungsbehörde der Stadt Sankt Augustin nicht zuständig. Für eine Vielzahl der oben genannten Gewerbetätigkeiten können Sie Kontakt aufnehmen mit dem Straßenverkehrsamt oder dem Amt für Polizeiverwaltung, Logistik und Ordnungsangelegenheiten des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Tel. 02241/13 -0.